Die Bahn hat immer Vorrang. Das gilt für jeden Bahnübergang. Und immer ist auch ein Andreaskreuz aufgestellt, das den Vorrang der Bahn anzeigt. Ansonsten aber sind Bahnübergänge unterschiedlich gesichert: mit oder ohne technischer Sicherung, in seltenen Fällen auch durch einen Bahnbediensteten samt rot-weißer Fahne und Verbindung zur Leitstelle. Technisch gesichert sind sie mit Lichtzeichen oder Blinklicht, teilweise ergänzt durch Halbschranken. Bei Vollschranken ist der Einsatz von Lichtzeichen oder Wärterbedienung vorgeschrieben.
Die Art der Sicherung und die Höchstgeschwindigkeit des Straßen- und Schienenverkehrs hängen voneinander ab. Ein Beispiel: Bei einem Bahnübergang, der ohne technische Sicherung eine normale Straße kreuzt, darf die Höchstgeschwindigkeit des Straßenverkehrs 50, die des Schienenverkehrs 80 Stundenkilometer betragen. Bei Kreuzung eines Privatwegs sind für den Schienenverkehr 140 Stundenkilometer, bei Kreuzung eines Fuß- oder Radwegs 160 Stundenkilometer erlaubt. Mit technischer Sicherung ist auf der Straße generell eine Höchstgeschwindigkeit von 70, auf dem Schienenweg von 160 Stundenkilometern zugelassen. Nur auf Strecken mit Unterführungen oder Brücken als Kreuzungsbauwerk dürfen Züge schneller als 160 Stundenkilometer fahren.
Die Herstellungskosten eines technisch gesicherten Bahnübergang sind immens: Schlägt ein nicht technisch gesicherter Bahnübergang mit etwa 6.000 Euro zu Buche, so kostet eine Fußgängerschranke bereits zwischen 80.000 und 100.000, eine Lichtzeichenanlage 200.000, eine Halbschranke mit Lichtzeichen zwischen 400.000 und 500.000, eine Vollschranke bis zu 600.000 Euro. Damit ist allerdings nur die technische Anlage bezahlt, dazu kommen die von den Gegebenheiten vor Ort abhängigen Kosten für den Grunderwerb, Straßenbau, Verwaltung und Planung sowie die Umsatzsteuer.
Nach dem zuständigen Eisenbahnkreuzungsgesetz (EkrG) tragen Bund (bei Strecken der DB AG), Bahn und Straßenbaulastträger die Kosten zu je einem Drittel, wenn, so wörtlich, "die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung" den Umbau eines Bahnübergangs erfordert. Die Gemeinden können sich ihr Drittel über das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) je nach zur Verfügung stehenden Mitteln mit bis zu 75 Prozent fördern lassen. Handelt es sich um Schönheitsreparaturen oder Rationalisierungsmaßnahmen, und sind somit weder Sicherheit noch Abwicklung des Verkehrs Grund für die Maßnahme, muss der Urheber die Kosten tragen. Das ist meist die Bahn. Diese muss auch zahlen, wenn beispielsweise ein Lichtzeichen kaputt ist und ausgewechselt werden muss. Wenn jedoch eine Straße, zum Beispiel eine Ortsumgehung, neu gebaut wird, und dabei Schienen gekreuzt werden, gestaltet sich die Kostenteilung anders. Dann trägt der Straßenbaulastträger die Kosten. Wird ein Bahnübergang beseitigt, zahlt der Bund den Rückbau.
Bahnübergang = Lebensgefahr?
Die Regel ist denkbar einfach: Die Bahn hat immer Vorrang. Und dennoch ereignen sich an Bahnübergängen immer wieder tödliche Unfälle.
Kategorie: Auto & Verkehr



























